Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Vertragsumfang und Gültigkeit
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle (Dienst-)leistungen der Wien Work integrative Betriebe und AusbildungsgmbH (in der Folge kurz „Wien Work“ genannt). Entgegenstehende AGB gelten nur insoweit, als sie mit diesen AGB nicht im Widerspruch stehen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Vertragsschluss
Der Vertrag zwischen Wien Work und dem Kunden gilt als geschlossen, wenn Wien Work nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung abgesandt hat oder mit der Ausführung der Leistung tatsächlich begonnen hat.
3. Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Sollten sich die Kosten bis zur tatsächlichen Ausführung des Vertrages ändern, ist Wien Work berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
Kostenvoranschläge sind ohne Gewähr. Überschreitungen von über 10% werden von Wien Work dem Kunden angezeigt. Konsumenten stehen Schadensersatzansprüche nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zu.
4. Liefertermine/ Erfüllung
Wien Work ist bestrebt, die vereinbarten Termine möglichst genau einzuhalten. Dem Kunden steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine nicht das Recht auf Schadenersatz zu.
5. Zahlung
Die in Rechnung gestellten Beträge inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zu bezahlen. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen.
Für den Fall des Zahlungsverzuges werden 10,75% Verzugszinsen (oder die höheren gesetzlichen Zinsen) ab dem Tag des Verzuges vereinbart.
Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, sofern dies nicht zwingend gesetzlich vorgesehen ist.
6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt außerhalb von Verbrauchergeschäften sechs Monate bei beweglichen, ein Jahr bei unbeweglichen Sachen. Ist der Kunde Konsument im Sinn des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), gelten die gesetzlichen Fristen. Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, dass der Kunde die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Der Kunde hat alle zur Beurteilung des Mangels und seiner Ursachen erforderlichen Informationen Wien Work zur Verfügung zu stellen.
6.2 Die Gewährleistung erlischt, wenn ohne schriftliche Einwilligung von Wien Work der Kunde selbst oder ein nicht ausdrücklich ermächtigter Dritter Änderungen oder Instandsetzungen vornimmt.
6.3 Ist der Kunde Konsument im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung.
7. Rücktritt
7.1 Voraussetzung für den Rücktritt des Kunden vom Vertrag ist ein Verzug, der auf grobes Verschulden von Wien Work zurückzuführen ist, sowie der erfolglose Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist. Der Rücktritt ist mittels rekommandiertem Brief geltend zu machen, bei Konsumentengeschäften entfällt das Erfordernis der Rekommandierung.
7.2 Unabhängig von seinen sonstigen Rechten ist Wien Work berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn
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die Ausführung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird
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wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Kunden entstanden sind und dieser auf Begehren von Wien Work keine Vorauszahlung oder eine angemessene Sicherheitsleistung beibringt.
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Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung erklärt werden.
7.3 Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichendem Vermögen abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Unbeschadet der Schadenersatzansprüche von Wien Work, einschließlich vorprozessualer Kosten, sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Kunden noch nicht übernommen wurde sowie für vom Kunden erbrachte Vorbereitungshandlungen.
8. Haftung
Wien Work haftet für Schäden außerhalb des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern Wien Work Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Gegenüber Konsumenten gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei auch in solchen Vertragsverhältnissen die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit generell ausgeschlossen ist. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind ausgeschlossen. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
9. Sonstiges
9.1. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt, zu ersetzen.
9.2 Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung ist das sachlich zuständige Handelsgericht oder Bezirksgericht für Handelssachen in Wien. Auf alle Vereinbarungen zwischen Wien Work und dem Kunden ist das österreichische Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts anwendbar. Handelt es sich beim Kunden um einen Konsumenten im Sinne des KSchG, so gilt als Gerichtsstand dessen allgemeiner Gerichtsstand.